In letzter Zeit wurde wiederholt festgestellt, dass der Reinigungspflicht laut der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter nicht nachgekommen wird.
Aus diesem Grund weisen wir darauf hin, dass für Grundstückseigentümer die Pflicht besteht, die Straßen und Gehwege sowie die dazugehörigen Regenrinnen entlang der Grundstücksgrenze in regelmäßigen Abständen zu reinigen und Gras und Unkraut zu entfernen. Diese Pflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke. In der Verordnung gibt es hierzu eine klare Regelung. Die Grundstückseigentümer bzw. Bewohner müssen den Gehweg und die Straße, einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn, bei Bedarf reinigen. Gras und Unkraut sind umweltfreundlich zu entfernen. Der vereinzelt festzustellende Wildwuchs kann im Interesse eines sauberen Ortsbildes nicht hingenommen werden. Durch regelmäßige Reinigung können Schäden am Gehweg- und Fahrbahnbelag sowie an Bordsteinen und Pflasterrinnen vermieden und somit unnötige Reparaturkosten verhindert werden.
Ein weiteres Problem sind überhängende Äste und in den Lichtraum der Straße ragende Anpflanzungen, die eine Gefahr für Autofahrer und Fußgänger darstellen. Sie sind so zurückzuschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Beim Zurückschneiden der Pflanzen ist zu beachten, dass sogenannte „Mindestlichträume“ freizuhalten sind:
- bei Straßen eine Höhe von mindestens 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn sowie angrenzenden Parkstreifen. Die seitliche Begrenzung ist identisch mit der Straßenbegrenzungslinie bzw. Grundstücksgrenze;
- bei Gehwegen eine Höhe von mindestens 2,50 Meter;
- an Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind sämtliche Anpflanzungen so niederzuhalten (höchstens 80 cm Höhe), dass jederzeit eine ausreichende Übersicht für den Kraftfahrer gegeben ist;
- Verkehrszeichen und auch Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können.
Auch die Hausnummernschilder sollen freigehalten werden, damit Rettungsdienste im Notfall schnell helfen können. Wir appellieren an alle Grundstückseigentümer, ihren Beitrag zu einem sauberen Ortsbild zu leisten, die Straßenfront zu überprüfen und sich, wo erforderlich, wieder verstärkt der Reinigung der Straßen zu widmen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Nichtbeachten dieser Reinigungspflicht mit einer Geldbuße geahndet werden kann.


