Ortsrecht
Die Gemeinde Altendorf hat in Ihrem Gemeindegebiet sehr viele staatliche (übertragener Wirkungskreis) und örtliche Aufgaben (eigener Wirkungskreis) zu erfüllen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, war in vielen Fällen der Erlass einer Satzung oder Verordnung erforderlich. Das "Ortsrecht" der Gemeinde Altendorf umfasst alle diese Rechtsvorschriften.
Die Satzungen und Verordnungen der Gemeinde Altendorf bilden also deren Ortsrecht und sind damit wesentliche rechtliche Grundlagen des kommunalen Handelns.
Der Erlass von Satzungen und Verordnungen, die sowohl den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechen als auch den Anforderungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung genügen, ist eine der wichtigsten und anspruchsvollsten Aufgaben für Gemeinderat und Verwaltung. Erfüllt das Ortsrecht diese Voraussetzungen, wird es zum idealen Handwerkszeug gemeindlicher Verwaltung, erspart Ärger in Vollzug sowie rechtliche Auseinandersetzungen.
Die Rubrik "Ortsrecht" wurde unterteilt in die einzelnen Aufgabengebiete, zu denen Satzungen und Verordnungen erlassen wurden. Neben den Rechtsvorschriften werden in den einzelnen Aufgabengebieten auch die dazugehörigen weitergehenden Informationen, Vordrucke und Formulare - sofern vorhanden - veröffentlicht.
Die Veröffentlichung der Satzungen und Verordnungen auf diesen Internetseiten stellt keine amtliche Bekanntmachung dar, sondern dient ausschließlich zu Ihrer Information.
Eine Satzung oder Verordnung der Gemeinde Altendorf muss, um Rechtskraft zu erlangen, u. a. ortsüblich bekanntgemacht werden. Diese Art der Bekanntmachung ist in § 34 der Geschäftsordnung der Gemeinde Altendorf geregelt. Danach gilt:
Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg zur Einsichtnahme niedergelegt wer-den und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekannt gegeben wird. Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg niedergelegt ist. Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht (z.B. im Amtsblatt des Landkreises oder einem sonstigen regelmäßig erscheinenden Druckwerk) , so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln: Eine Gemeindetafel bei der Gemeindekanzlei Altendorf, Kirchsteig 14, 92540 Altendorf, und eine weitere Gemeindetafel vor dem Gebäude der Raiffeisenbank, Neunburger Straße 12, 92540 Altendorf.
In der Regel wird der Satzung oder Verordnung ein Bekanntmachungsvermerk beigefügt, in welchem die Art, die Dauer und der Ort der Niederlegung einer Satzung oder Verordnung festgehalten wird. Dieser Bekanntmachungsvermerk ist Bestandteil der Rechtsvorschrift.
Mitteilung über die Benutzung des gemeindlichen Kanals
Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz:
- Merkblatt Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz
- Allgemeine Informationen zum Thema Schutz gegen Rückstau
Gartenwasserabzug bei den Abwassergebühren:
Abzugsmenge im landwirtschaftlichen Bereich bei den Abwassergebühren:
- Antrag auf Einbau eines Wasserzwischenzählers (Stallzählers)
- Antrag auf pauschalen Großvieheinheitenabzug (Pauschalierung)
- Informationen zu den Abzugsmengen im landwirtschaftlichen Bereich
Abzugsmenge im gewerblichen Bereich bei den Abwassergebühren:
- Antrag auf Abzugsmenge im gewerblichen Bereich bei der Abwassergebühr
- Informationen zu den Abzugsmengen im gewerblichen Bereich
Ansprechpartner:
Allgemeine Informationen zum Erschließungsbeitrag
Ansprechpartner:
Satzung über Straßennamen und die Numerierung der Gebäude in der Gemeinde Altendorf vom 01.07.1983
Formular für die Bestellung eines Hausnummernschildes
Informationen über die Zuteilung bzw. Änderung von Hausnummern in der Gemeinde Altendorf
Informationen zu den rechtlichen Grundlagen einer Satzung über die Hausnummerierung
Ansprechpartner:
Satzung für die Erhebung von Hundesteuer vom 17.11.2020
Formular zur An- und Abmeldung eines Hundes
Informationen zur Hundesteuer in der Gemeinde Altendorf
Informationen zur Hundesteuer - warum?
Informationen über Verunreinigungen durch Hundekot
Ansprechpartner:
Zusammenfassung zur Verordnung der Gemeinde Altendorf (Kurz-Info)
Informationen zum gemeindlichen Winterdienst und zur Räum- und Streupflicht
Informationen zum Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Ansprechpartner:
Allgemeine Informationen zu Verwaltungskosten
Ansprechpartner:
Die Wasserversorgung in der Gemeinde Altendorf erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe.
- Geschäftsstelle des Zweckverbandes:
Verwaltungsgemeinschaft Schwarzenfeld
Viktor-Koch-Straße 4
92521 Schwarzenfeld
Telefon: 09435 309-0
Telefax: 09435 309-227
E-Mail: info@schwarzenfeld.de
Internet: www.schwarzenfeld.de
- Wasserwerk:
Zweckverband zur Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe
Asbach 10
92521 Schwarzenfeld
Telefon: 09435 755
- Wasserwarte:
Herr Obendorfer Jürgen
Telefon: 09433 755
Mobil: 0175 52 53 72 9
Herr Setzer Richard
Telefon: 09433 755
Mobil: 0151 58 85 69 52
Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Pretzabrucker Gruppe vom 13.02.1998
Regenwasser-/Brauchwassernutzungsanlagen; Betrieb von Eigengewinnungsanlagen
Unterlagen - vom Landratsamt Schwandorf zur Verfügung gestellt:
- Merkblatt zur Nutzung von Brauchwassernutzungsanlagen in Haushalten
- Nutzung einer Brauchwasseranlage - Anzeige nach § 13 Abs. 3 TrinkwV
Unterlagen - von der Gemeinde Guteneck erstellt:
- Informationen zur Regenwassernutzungsanlage; Eigengewinnungsanlage
- Mitteilung über eine Regenwassernutzungsanlage