Dem Erhalt natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse kommt dabei große Bedeutung zu. Nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, alle sechs Jahre (aktueller Berichtszeitraum 2025-2030) einen Be-richt an die EU-Kommission zu übermitteln, der Aussagen zum Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten enthält.
Das FFH-Monitoring ist eine wesentliche Grundlage dieses Berichts und dient der Überwachungspflicht nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie. In diesem Zusammenhang besteht für Bayern die Notwendigkeit, die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu untersuchen.
Das Monitoring erfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Dabei befinden sich auch in Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet eine oder mehrere dieser Stichprobenflächen. Sie werden durch un-sere Auftragnehmer von April 2026 bis Oktober 2028 aufgesucht und bewertet. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.


